Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.08.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40184988

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P6/NOR40184988

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