Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
FeZG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Höhe der Zuschussleistung
§ 6.Paragraph 6,
Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Gesetzesnummer
20001056
Dokumentnummer
NOR40013758