Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Höhe der Zuschussleistung

Paragraph 6,

Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P6/NOR40013758

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