Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
FeZG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern
§ 11.Paragraph 11,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Im RIS seit
03.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20001056
Dokumentnummer
NOR40125553