Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125553

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P11/NOR40125553

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