Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 11

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Finanzen hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die ORF-Beitrags Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40254984

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P11/NOR40254984

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