Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
BG
Paragraph 11
31.12.2010
31.12.2023
FeZG
91/01 Fernmeldewesen
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
11.09.2023
20001056
NOR40125553