Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
FeZG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vertragliche Vereinbarung mit den Konzessionären
§ 11.Paragraph 11,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Konzessionären vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Konzessionären die entsprechenden Beträge periodisch durch die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Konzessionären vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Konzessionären die entsprechenden Beträge periodisch durch die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Gesetzesnummer
20001056
Dokumentnummer
NOR40013763