Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

Vertragliche Vereinbarung mit den Konzessionären

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Konzessionären vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Konzessionären die entsprechenden Beträge periodisch durch die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.