Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kuratorium

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder

werden wie folgt bestellt:

  1. Ziffer eins
    drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
  2. Ziffer 2
    ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
  3. Ziffer 3
    ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
  5. Ziffer 5
    ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. Ziffer 6
    zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
  1. Absatz 2,Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 3,Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. Absatz 4,Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. Ziffer eins
      dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. Absatz 5,Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur festzulegen ist.

Schlagworte

Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40097142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/131/P7/NOR40097142

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