Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kuratorium

Paragraph 7, (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:

  1. Ziffer eins
    drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
  2. Ziffer 2
    ein Mitglied durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  3. Ziffer 3
    ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
  5. Ziffer 5
    ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. Ziffer 6
    zwei Mitglieder durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe.
  1. Absatz 2,Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 3,Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. Absatz 4,Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. Ziffer eins
      dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. Absatz 5,Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Schlagworte

Zeitaufwand

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40014218

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/131/P7/NOR40014218

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