Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kuratorium

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder

werden wie folgt bestellt:

  1. Ziffer eins
    drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
  2. Ziffer 2
    ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
  3. Ziffer 3
    ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  5. Ziffer 5
    ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
  6. Ziffer 6
    zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
  1. Absatz 2,Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 3,Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
  3. Absatz 4,Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
    1. Ziffer eins
      dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. Absatz 5,Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Anmerkung

Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt. ...“. Richtig wäre: „... die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.

Schlagworte

Zeitaufwand

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40220743

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/131/P7/NOR40220743

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