Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Höhe des Beitragszuschusses

Paragraph 18, (1) Der Beitragszuschuss beträgt 872 Euro jährlich.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
  2. Absatz 3,Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
  3. Absatz 4,Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu leisten hat.

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40023962

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