(4)Absatz 4,Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
zur Pensionsversicherung,
zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde undzur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins, nicht ausgeschöpft wurde und
zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausgeschöpft wurde.