Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Höhe des Beitragszuschusses

Paragraph 18, (1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 026 Euro jährlich.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
  2. Absatz 3,Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
  3. Absatz 4,Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
    1. Ziffer eins
      zur Pensionsversicherung,
    2. Ziffer 2
      zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins, nicht ausgeschöpft wurde und
    3. Ziffer 3
      zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausgeschöpft wurde.

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40097163

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