Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Höhe des Beitragszuschusses

Paragraph 18, (1) Der Beitragszuschuss beträgt 872 Euro jährlich.

  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
  2. Absatz 3,Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
  3. Absatz 4,Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu leisten hat.