Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Höhe des Beitragszuschusses

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Beitragszuschuss beträgt 1 026 Euro jährlich.

(Anm.:

Ab 1.1.2009 beträgt der Beitragszuschuss 1.230,-- jährlich, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2008,.

Ab 1.1.2010 beträgt der Beitragszuschuss 1.350,-- jährlich, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2009,.

Ab 1.1.2012 beträgt der Beitragszuschuss 1.560,-- jährlich, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2011,.)

  1. Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
  2. Absatz 3,Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
  3. Absatz 4,Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
    1. Ziffer eins
      zur Pensionsversicherung,
    2. Ziffer 2
      zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins, nicht ausgeschöpft wurde und
    3. Ziffer 3
      zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausgeschöpft wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40097164

Navigation im Suchergebnis