Höhe des Beitragszuschusses
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Beitragszuschuss beträgt 1 026 Euro jährlich.
(Anm.:
Ab 1.1.2009 beträgt der Beitragszuschuss 1.230,-- jährlich, vgl. BGBl. II Nr. 488/2008.Ab 1.1.2009 beträgt der Beitragszuschuss 1.230,-- jährlich, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2008,.
Ab 1.1.2010 beträgt der Beitragszuschuss 1.350,-- jährlich, vgl. BGBl. II Nr. 473/2009.Ab 1.1.2010 beträgt der Beitragszuschuss 1.350,-- jährlich, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2009,.
Ab 1.1.2012 beträgt der Beitragszuschuss 1.560,-- jährlich, vgl. BGBl. II Nr. 448/2011.)Ab 1.1.2012 beträgt der Beitragszuschuss 1.560,-- jährlich, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2011,.)
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung den Betrag gemäß Absatz eins, mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3)Absatz 3,Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Absatz eins und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4)Absatz 4,Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
zur Pensionsversicherung,
zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde undzur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins, nicht ausgeschöpft wurde und
zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausgeschöpft wurde.