Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Personalien,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungsdaten,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsdaten,
    4. Ziffer 4
      die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
    5. Ziffer 5
      die Daten der beruflichen Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz und
    7. Ziffer 7
      Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.

Schlagworte

Zuschussberechtigter, Sorgepflicht

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40168056

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