Bundesrecht konsolidiert

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Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.06.2023

Außerkrafttretensdatum

08.09.2023

Abkürzung

K-SVFG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Personalien,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungsdaten,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsdaten,
    4. Ziffer 4
      die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
    5. Ziffer 5
      die Daten der beruflichen Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
    7. Ziffer 7
      Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
    8. Ziffer 8
      Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 27.04.2016 Seite 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 25 c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.

Schlagworte

Zuschussberechtigter, Sorgepflicht

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40222711

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/131/P13/NOR40222711

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