Absatz eins,Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
- Ziffer einsdie Personalien,
- Ziffer 2die Ausbildungsdaten,
- Ziffer 3die Sozialversicherungsdaten,
- Ziffer 4die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,
- Ziffer 5die Daten der beruflichen Tätigkeit,
- Ziffer 6Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz und
- Ziffer 7Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen.