Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
09.04.2008
Abkürzung
K-SVFG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
§ 13. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:Paragraph 13, (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
die Sozialversicherungsdaten,
die Daten der beruflichen Tätigkeit und
Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.
Schlagworte
Zuschussberechtigter
Gesetzesnummer
20001060
Dokumentnummer
NOR40014224