Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Krisenzuschlag

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Krisenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten
      9 Werteinheiten,
       
    2. Ziffer 2
      bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel
      6 Werteinheiten,
       
    3. Ziffer 3
      bei einem Katastropheneinsatz
      5 Werteinheiten,
       
    4. Ziffer 4
      im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Ziffer 3, erfolgt,
      6 Werteinheiten.
       
  2. Absatz 2,Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40017122

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P7/NOR40017122

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