Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Krisenzuschlag

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Krisenzuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten
      9 Werteinheiten,
       
    2. Ziffer 2
      bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel
      6 Werteinheiten,
       
    3. Ziffer 3
      bei einem Katastropheneinsatz
      5 Werteinheiten,
       
    4. Ziffer 4
      im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Ziffer 3, erfolgt,
      6 Werteinheiten.
       
  2. Absatz 2,Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40017122