Absatz eins,Der Krisenzuschlag beträgt
- Ziffer einsbei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten9 Werteinheiten,
- Ziffer 2bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel6 Werteinheiten,
- Ziffer 3bei einem Katastropheneinsatz5 Werteinheiten,
- Ziffer 4im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes, der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Ziffer 3, erfolgt,6 Werteinheiten.