Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Krisenzuschlag

  § 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

  1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit

     anhaltenden oder wiederholt aufflammenden

     bewaffneten Konflikten .....................   8 Werteinheiten,

  2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem

     bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und

     einer damit verbundenen Gefährdung durch

     zurückgebliebene, verborgene oder nicht

     erkennbare Kampfmittel .....................   6 Werteinheiten,

  3. bei einem Katastropheneinsatz ..............   5 Werteinheiten,

  4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,

     der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3

     erfolgt, ...................................   6 Werteinheiten.

  1. Absatz 2,Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017515

Alte Dokumentnummer

N1199958224L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P7/NOR12017515

Navigation im Suchergebnis