Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Einsatzzuschlag

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Einsatzzuschlag beträgt
  1. Ziffer eins
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten

10 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)

7 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen

5 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel

4 Werteinheiten,

  1. Ziffer 5
    bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten

3 Werteinheiten,

  1. Ziffer 6
    bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe

2 Werteinheiten.

  1. Absatz 2,Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.
  2. Absatz 3,Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P7/NOR40134219

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