Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
BG
Paragraph 7
01.04.1999
31.03.2001
AZHG
12/03 Entsendung ins Ausland
Krisenzuschlag
§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt
1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit
anhaltenden oder wiederholt aufflammenden
bewaffneten Konflikten ..................... 8 Werteinheiten,
2. bei einem Einsatz auf ehemals von einem
bewaffneten Konflikt erfaßten Gebiet und
einer damit verbundenen Gefährdung durch
zurückgebliebene, verborgene oder nicht
erkennbare Kampfmittel ..................... 6 Werteinheiten,
3. bei einem Katastropheneinsatz .............. 5 Werteinheiten,
4. im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,
der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß Z 3
erfolgt, ................................... 6 Werteinheiten.
27.01.2026
10001585
NOR12017515
N1199958224L