Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2012
Abkürzung
BauKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vorankündigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
(2)Absatz 2Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
(4)Absatz 4Die Vorankündigung muß beinhalten:
das Datum der Erstellung,
den genauen Standort der Baustelle,
Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
Angaben über die Art des Bauwerks,
Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
(5)Absatz 5Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.
Schlagworte
Planungskoordinator
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012
Gesetzesnummer
10009146
Dokumentnummer
NOR12116328
Alte Dokumentnummer
N6199913238U