Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorankündigung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
    2. Ziffer 2
      deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  4. Absatz 4,Die Vorankündigung muß beinhalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Erstellung,
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort der Baustelle,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. Ziffer 6
      Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
  5. Absatz 5,Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Schlagworte

Planungskoordinator

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR40130052

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