Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 6, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeitenkoordinationsgesetz Art. 2 § 6

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorankündigung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
    2. Ziffer 2
      deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  2. Absatz 2Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) zu übermitteln.
  3. Absatz 2 aErfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.
  4. Absatz 3Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  5. Absatz 4Die Vorankündigung muß beinhalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Erstellung,
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort der Baustelle,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. Ziffer 6
      Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
  6. Absatz 5Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Schlagworte

Planungskoordinator

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR40185954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/37/A2P6/NOR40185954