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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufgaben der Wahlkommissionen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegen:
    1. Ziffer eins
      Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Wahlvorschläge,
    3. Ziffer 3
      Leitung der Wahlhandlung,
    4. Ziffer 4
      Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
    5. Ziffer 5
      Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
    6. Ziffer 6
      Feststellung des Wahlergebnisses,
    7. Ziffer 7
      Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,
    8. Ziffer 8
      Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
    9. Ziffer 9
      Verlautbarung des Wahlergebnisses,
    10. Ziffer 10
      bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 41 und 42,
    11. Ziffer 11
      Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 50,, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
  2. Absatz 2,Der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt:
    1. Ziffer eins
      Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung (Paragraph 35 a,),
    2. Ziffer 2
      Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, Entscheidungen über Einsprüche gemäß Paragraph 45,
  3. Absatz 3,Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg erfolgt die Verlautbarung zusätzlich im Internet durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Im Gegensatz zur gedruckten Verlautbarung ist die im Internet bereitgestellte Version nicht authentisch.
  4. Absatz 4,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
  6. Absatz 6,Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der jeweiligen Universitätsvertretung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Universität zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig.
  7. Absatz 7,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat die elektronische Wahl abzubrechen, wenn die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der bei der Wahlkommission eingesetzten elektronischen Komponenten während der Wahl beeinträchtigt ist. In diesem Fall hat die Wahlkommission unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, Signaturgesetz über die Gültigkeit der vor dem Abbruch abgegebenen elektronischen Stimmen zu entscheiden.
  8. Absatz 8,Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062527

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P39/NOR40062527

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