(6)Absatz 6,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an allen Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zuständig. Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat hinsichtlich der gemeinsamen Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 festzulegen, wo und von welchen Unterkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft diese durchzuführen sind, wenn eine gemeinsame Durchführung auf Grund der geringen Anzahl der Studierenden oder der räumlichen Nähe mehrerer Bildungseinrichtungen zweckmäßig erscheint. Die Festlegung eines einzigen Wahltages (§ 34 Abs. 2) ist diesfalls zulässig.Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an allen Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zuständig. Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat hinsichtlich der gemeinsamen Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 festzulegen, wo und von welchen Unterkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft diese durchzuführen sind, wenn eine gemeinsame Durchführung auf Grund der geringen Anzahl der Studierenden oder der räumlichen Nähe mehrerer Bildungseinrichtungen zweckmäßig erscheint. Die Festlegung eines einzigen Wahltages (Paragraph 34, Absatz 2,) ist diesfalls zulässig.