(7)Absatz 7,Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.