Absatz eins,Den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegen:
- Ziffer einsFeststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
- Ziffer 2Prüfung der Wahlvorschläge,
- Ziffer 3Leitung der Wahlhandlung,
- Ziffer 4Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
- Ziffer 5Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
- Ziffer 6Feststellung des Wahlergebnisses,
- Ziffer 7Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,
- Ziffer 8Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
- Ziffer 9Verlautbarung des Wahlergebnisses,
- Ziffer 10bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 43 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 41 und 42,
- Ziffer 11Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 50,, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.