(2)Absatz 2,Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 Euro.