(2)Absatz 2,Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 70 000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140 000 S ist jedenfalls ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlußfassung im Ausschuß maßgebliche Betragsgrenze von 100 000 S und eine für die Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 200 000 S.