(4)Absatz 4,Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 12 Abs. 2 berechtigt.Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß Paragraph 12, Absatz 2, berechtigt.