Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2001,
Paragraph 33
01.02.2001
14.01.2005
Rechtsgeschäfte
Paragraph 33, (1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.