Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
HSG 1998
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.
(5)Absatz 5,Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.
(6)Absatz 6,(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR40088822