Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.
  5. Absatz 5,Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.
  6. Absatz 6,Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40088822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P25/NOR40088822

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