Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Beachte

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.
  5. Absatz 5,Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.
  6. Absatz 6,Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachhochschul-Studiengangsvertretung mit einem den Studiengang kennzeichnenden Zusatz.

Anmerkung

Die Novellen BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Schlagworte

Fachhochschulstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128627

Alte Dokumentnummer

N7199959760L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P25/NOR12128627

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