Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

Stellvertreter

Paragraph 25, (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

  1. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.
  2. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
  3. Absatz 4,Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128099

Alte Dokumentnummer

N7199912763Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P25/NOR12128099

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