Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.
  5. Absatz 5,Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Pädagogischen Hochschulvertretung mit einem die Pädagogische Hochschule kennzeichnenden Zusatz.
  6. Absatz 6,Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)