Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
Paragraph 25
01.10.2007
30.09.2014