Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von

Berechtigungen

Paragraph 7, (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  1. Ziffer eins
    der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach Paragraph 10, Absatz 5, vorgesehene Betriebsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,
  2. Ziffer 2
    der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;
  3. Ziffer 3
    die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und
  4. Ziffer 4
    die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. Litera a
      die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
    2. Litera b
      der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
    3. Litera c
      der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz 4,) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.
  1. Absatz 2,Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 4, Absatz eins, haben die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorzuliegen und darf der Ausschließungsgrund des Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht gegeben sein.

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P7/NOR40000904

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