der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach Paragraph 10, Absatz 5, vorgesehene Betriebsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,
Kraftfahrliniengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
Paragraph 7
01.01.2000
30.04.2002
Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von
Berechtigungen
Paragraph 7, (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: