Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Konzessionswerber oder der nach Paragraph 10 a, vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;
    2. Ziffer 2
      der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;
    3. Ziffer 3
      die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und
    4. Ziffer 4
      die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
      1. Litera a
        die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
      2. Litera b
        der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine auf Grund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde, oder
      3. Litera c
        der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz 4,) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.
  2. Absatz 2,Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz 3, haben die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorzuliegen, und darf der Ausschließungsgrund des Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht gegeben sein.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P7/NOR40147463

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