Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 47

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

24.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins a, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer oder Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 Litera g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181 aus 2011, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ergangenen Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Strafbar nach Absatz eins, ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in Paragraph 20, Absatz eins, genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  7. Absatz 7,Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.
  8. Absatz 8,Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker und Verkehrsleiter verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
  9. Absatz 9,Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 61, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
  10. Absatz 10,Wer als selbstständiger Kraftfahrer
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 58, überschreitet,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 59, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß Paragraph 60, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
    4. Ziffer 4
      geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 60, Absatz 2, ausgleicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  11. Absatz 11,Wer als Inhaberin bzw. Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte ihre bzw. seine Pflichten gemäß Paragraph 13 a, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 23, Absatz 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu bestrafen.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40270600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P47/NOR40270600

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