Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

24.10.2025

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 47,

  1. Absatz einsWer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins a, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer oder Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 Litera g,, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ergangenen Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Strafbar nach Absatz eins, ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in Paragraph 20, Absatz eins, genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  7. Absatz 7Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.
  8. Absatz 8Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker und Verkehrsleiter verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
  9. Absatz 9Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 61, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
  10. Absatz 10Wer als selbstständiger Kraftfahrer
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 58, überschreitet,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 59, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß Paragraph 60, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
    4. Ziffer 4
      geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 60, Absatz 2, ausgleicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  11. Absatz 11Wer als Inhaberin bzw. Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte ihre bzw. seine Pflichten gemäß Paragraph 13 a, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 23, Absatz 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40270600