Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 47, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, verstößt und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Berechtigung ist mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis zu 100 000 S zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 3,Als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung nach Absatz 2, ein Betrag bis zu 100 000 S festgesetzt werden.

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000944

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