Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

14.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ergangenen Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des nach Paragraph 10, Absatz 5, erforderlichen Betriebsleiters im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 9, dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.
  5. Absatz 5,Strafbar nach Absatz eins, ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in Paragraph 20, Absatz eins, genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  6. Absatz 6,Als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Absatz eins und 4 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Absatz 2, ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.
  7. Absatz 7,Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40074089

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