Absatz 2,Der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Berechtigung ist mit einer Geldstrafe von 30 000 S bis zu 100 000 S zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.