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Futtermittelgesetz 1999 § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.06.2013
§ 20 am 20.06.2013
§ 22 am 20.06.2013
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 25.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020
§ 21 gültig von 01.01.2014 bis 24.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
§ 21 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 21 gültig von 20.07.2002 bis 20.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 21 gültig von 01.01.2002 bis 19.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
§ 21 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 110/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
20.06.2013
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21.
(1)
Wer
1.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
2.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
3.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
4.
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
6.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
7.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
8.
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
9.
den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
10.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
11.
den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2)
Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40033589
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P21/NOR40033589
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