Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 21.
  1. (1) Wer
    1. 1.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    2. 2.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. 3.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    4. 4.
      den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. 5.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
    6. 6.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
    7. 7.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
    8. 8.
      entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
    9. 9.
      den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
    10. 10.
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
    11. 11.
      den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  2. (2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40033589

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