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Futtermittelgesetz 1999 § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.07.2020
§ 20 am 24.07.2020
§ 22 am 24.07.2020
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 25.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020
§ 21 gültig von 01.01.2014 bis 24.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
§ 21 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 21 gültig von 20.07.2002 bis 20.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 21 gültig von 01.01.2002 bis 19.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
§ 21 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 189/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
24.07.2020
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21.
(1)
Wer
1.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
2.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
3.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
4.
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
6.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
7.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
8.
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
9.
den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
10.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
11.
den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
12.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2)
Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(3)
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Im RIS seit
14.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40152546
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P21/NOR40152546
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