Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    2. Ziffer 2
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    4. Ziffer 4
      den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
    6. Ziffer 6
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
    7. Ziffer 7
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
    9. Ziffer 9
      den Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3, 4, zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
    11. Ziffer 11
      den behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 17, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.