Bundesrecht konsolidiert

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Futtermittelgesetz 1999 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    2. Ziffer 2
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
    4. Ziffer 4
      den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 11, einführt,
    6. Ziffer 6
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 12, lagert oder herstellt,
    7. Ziffer 7
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 13, herstellt oder in Verkehr bringt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 14, keine Meldung erstattet,
    9. Ziffer 9
      den Pflichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3, 4, zweiter Satz und Absatz 5 und Paragraph 20, nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen Paragraph 3, Absatz eins und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
    11. Ziffer 11
      den behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 17, nicht nachkommt oder
    12. Ziffer 12
      Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, herstellt oder in Verkehr bringt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40152413

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