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Futtermittelgesetz 1999 § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2013
§ 20 am 31.12.2013
§ 22 am 31.12.2013
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 25.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2020
§ 21 gültig von 01.01.2014 bis 24.07.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
§ 21 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
§ 21 gültig von 20.07.2002 bis 20.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 21 gültig von 01.01.2002 bis 19.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
§ 21 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Futtermittelgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/1999
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
21.06.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FMG 1999
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 21.
(1)
Wer
1.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
2.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
3.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
4.
den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
6.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
7.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
8.
entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
9.
den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
10.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
11.
den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
12.
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2)
Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Im RIS seit
26.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40152413
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/139/P21/NOR40152413
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